I. Veranstalter der Camps
Veranstalter ist der im Vereinsregister eingetragene Verein „Zukunft mit Sport Verein zur Förderung von Sozialkompetenz durch Sport“ (ZVR-Zahl: 1340841916) mit dem Sitz in Übelbach und der folgenden Anschrift: 8124 Markt-Übelbach, Am Köppelgraben 93, c/o Gregor Pötscher (im Folgenden auch: der Verein).
II. Altersbeschränkung für die Teilnahme
Teilnahmeberechtigt sind Personen, die bei Beginn des jeweiligen Camps das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben (im Folgenden auch: der/die Jugendliche).
III. Zur Anmeldung berechtigte Person
Die Anmeldung darf nur von jener Person im eigenen Namen vorgenommen werden, die auch obsorgeberechtigt für die/den Jugendliche/n ist (im Folgenden auch: die obsorgeberechtigte Person).
Die obsorgeberechtigte Person muss ihren Wohnsitz in Österreich haben.
IV. Außerordentliche Mitgliedschaft, Leistungen gemäß Beschreibung des Camps
An die Anmeldung zu einem Camp ist der Erwerb einer außerordentlichen Mitgliedschaft zum Verein durch die obsorgeberechtigte Person geknüpft. Diese Mitgliedschaft ist befristet auf die Dauer des Camps, für welches die Anmeldung wirksam erfolgt ist.
Der Umfang der einzelnen Leistungen, die während eines Camps geboten werden, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Camps.
V. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote auf der Website des Vereins sind stets unverbindlich und lediglich eine Einladung zur Anbotstellung. Mit Absenden des Anmeldeformulars durch Klicken auf den Button „Jetzt kostenpflichtig anmelden“ wird ein verbindliches Angebot abgegeben, welches der Verein durch eine Anmeldebestätigung per E-Mail an die von der anmeldenden Person eingegebene E-Mail-Adresse annehmen kann. Die anmeldende Person verpflichtet sich, die Anmeldung wahrheitsgemäß auszufüllen.
VI. Zahlungsbedingungen und Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Zahlung
Das Einlangen der Anmeldung beim Verein wird mit Datum und Uhrzeit erfasst. Mit dem Folgetag beginnt die zweiwöchige Zahlungsfrist zu laufen, wobei der gesamte Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem angegebenen Bankkonto einlangen muss. Im Falle einer Anmeldung kurz vor Beginn eines Camps muss der vollständige Zahlungsbetrag spätestens am 5. Werktag vor dem Beginn des Camps am angegebenen Bankkonto eingelangt sein. Sollte der vollständige Zahlungsbetrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist einlangen, fällt die Wirksamkeit der Anmeldung weg und der Verein kann den Camp-Platz neu vergeben. Der Verein ist berechtigt, geringfügig verspätete Zahlungen aus Kulanzgründen zu akzeptieren.
Für die Zahlung des an den Verein zu leistenden Gesamtbetrages (Mitgliedsbeitrag und Unkostenbeitrag) steht ausschließlich die Möglichkeit der Überweisung auf das in der Anmeldebestätigung angegebene Bankkonto zur Verfügung. Sonstige Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Barzahlung) bestehen nicht.
Über den rechtzeitigen Zahlungseingang wird der Vertragspartner (die obsorgeberechtigte Person) per E-Mail an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse verständigt (beinhaltend die Rechnung). Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein eine geringfügig verspätete Zahlung kulanzweise akzeptiert; diesfalls wird die Zahlung als rechtzeitig bestätigt. Im Falle der Unwirksamkeit der Anmeldung mangels Zahlungseingangs erfolgt eine diesbezügliche Verständigung per E-Mail.
VII. Gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern
Der Vertragspartner (die obsorgeberechtigte Person) hat das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses (Tag des Einlangens der Anmeldebestätigung) ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verein mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mittels eines mit der Post versandten Briefes oder mittels E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informiert werden. Dafür kann das auf der Website des Vereins abrufbare sowie gemeinsam mit der Anmeldebestätigung versendete Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung des Widerrufsrechts reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
VIII. Folgen der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts
Im Falle des Widerrufs des Vertrages ist der Verein verpflichtet, die gesamte geleistete Zahlung unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Zugangs der Widerrufserklärung beim Verein zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
IX. Rücktritt außerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist; Bearbeitungsgebühr
Soll eine Anmeldung für ein Camp außerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist und vor Campbeginn storniert werden, darf der Verein ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 34,- verrechnen und einbehalten. Die diesen Betrag übersteigende Differenz wird unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den erfolgten Rücktritt beim Verein eingegangen ist, zurückgezahlt. Für diese Rückzahlung verwendet der Verein dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Wird die Teilnahme während der Dauer des Camps aus Gründen abgebrochen, die nicht aus der Sphäre des Vereins stammen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen.
X. Absage von Camps; Mindestteilnehmerzahl
Der Verein behält sich die Absage von Camps vor, sofern dies aus Gründen der Sicherheit für die beteiligten Personen geboten ist oder wenn die Durchführung des Camps aus nicht vom Verein zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
Ebenso vorbehalten ist die Absage, wenn das mit der Durchführung des Camps betraute Personal aufgrund von Erkrankungen, z.B. Covid-19, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, sowie wenn notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten (vor allem Mindestabstandsregelungen und Maskenpflicht) die Durchführung eines Camps unzumutbar oder unmöglich machen.
Der Verein hat das Recht, das Camp bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. In diesem Fall wird die komplette Zahlung unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der Absage zurückerstattet. Für diese Rückzahlung verwendet der Verein dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Beschreibung des jeweiligen Camps angegeben.
XI. Leistungsänderungen
Der Verein ist berechtigt, andere als die in der Camp-Beschreibung angeführten Personen mit der Durchführung des Camps zu betrauen.
XII. Ausschluss von der Teilnahme am Camp
Der Verein ist berechtigt, Personen von der (weiteren) Teilnahme am Camp auszuschließen, wenn diese sich oder andere Personen gefährden, durch ihr Verhalten den Ablauf des Camps erheblich stören und/oder durch ihr Verhalten eine Sachbeschädigung droht oder bereits erfolgt ist. Die seitens des Vereins zu verständigende obsorgeberechtigte Person ist verpflichtet, die/den Jugendliche/n in einem solchen Fall vorzeitig und unverzüglich am Veranstaltungsort abzuholen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen besteht im Falle eines Ausschlusses nicht; ein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt davon jedoch unberührt.
XIII. Angaben über den Gesundheitszustand des Kindes
Die obsorgeberechtigte Person erklärt mit der Anmeldung, dass der/die angemeldete Jugendliche in einer körperlichen/gesundheitlichen Verfassung ist, welche die Teilnahme an sportlichen Trainings erlaubt. Die obsorgeberechtigte Person verpflichtet sich, alle Gesundheitsbeeinträchtigungen und Medikamenteneinnahmen anzugeben, die für die gefahrlose Durchführung des Camps relevant sein können. Änderungen der körperlichen/gesundheitlichen Verfassung sind dem Verein von der obsorgeberechtigten Person vor Beginn des Camps mitzuteilen.
XIV. Keine Verwahrung von mitgebrachten Gegenständen
Der Verein und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen keine Beaufsichtigung von Gegenständen (Bekleidung, Ausrüstungsgegenständen, Computern, Mobiltelefonen, Geld und sonstigen Sachen), welche der/die Jugendliche zum Veranstaltungsort (Sportstätte) mitbringt. Sofern der/die Jugendliche Gegenstände am Veranstaltungsort (Sportstätten) selbst verwahrt, geschieht dies auf eigenes Risiko bzw. nach Maßgabe der vom Betreiber der Sportstätten zur Verfügung gestellten Möglichkeiten, ohne dass dies Inhalt des mit dem Verein geschlossenen Vertrages wird.
XV. Haftungsausschluss
Eine Haftung des Vereins und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Sachschäden ist ausgeschlossen, sofern die Sachbeschädigung aufgrund von leichter Fahrlässigkeit erfolgt ist.
XVI. Kranken- und Unfallversicherung, medizinische Versorgung
Für den Fall der Erkrankung oder Verletzung eines/einer Jugendlichen wird der Verein dafür Sorge tragen, dass eine angemessene medizinische Behandlung erfolgen kann (erforderlichenfalls Kontaktaufnahme mit Arzt/Rettung) und die obsorgeberechtigte Person verständigt wird.
Die obsorgeberechtigte Person hat den Verein unverzüglich (ggf. bereits in der Anmeldung) zu informieren, wenn der/die von ihr angemeldete Jugendliche nicht gesetzlich kranken- und/oder unfallversichert sein sollte.
Sofern dem Verein für medizinische Versorgungsmaßnahmen Kosten entstehen und die Gründe hierfür nicht vom Verein zu vertreten sind, ist die obsorgeberechtigte Person dem Verein zum Ersatz verpflichtet.
XVII. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Für den Fall, dass der Vertragspartner seinen Wohnsitz nach dem Vertragsabschluss aus Österreich in das Ausland verlegt und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Beschäftigungsort nicht (mehr) in Österreich hat, wird für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis (wozu auch Streitigkeiten über seine Gültigkeit zählen) die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts vereinbart, in dessen Sprengel Wien Innere Stadt liegt.
Zu beachten ist, dass für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (zu diesem siehe auch Punkt IV. Absatz 1 dieser Teilnahmebedingungen) folgende Regelungen der Vereinsstatuten zur Anwendung gelangen:
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schlichtungsgremium berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Die Anrufung des Schlichtungsgremiums hat schriftlich unter Darlegung des Streitgegenstandes zu erfolgen.
Das Schlichtungsgremium setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzenden des Schlichtungsgremiums. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsgremiums dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schlichtungsgremium entscheidet über die Erstattung des schriftlichen Schlichtungsvorschlages nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen unterliegen keiner Überprüfung durch andere Vereinsorgane. Das Schlichtungsgremium kann im Rahmen des Schlichtungsvorschlages auch die Aufhebung von Beschlüssen von Vereinsorganen empfehlen.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden oder sollte eine nicht vorhergesehene Lücke vorhanden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile solcher unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
XIX. Datenschutz
Siehe die Datenschutzerklärung des Vereins, auch abrufbar auf der Website des Vereins (www.starcamps.at).